Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen eingeführt. Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV).
Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem).
In dem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
• Rechtslage bis zum 31.12.2024
• Neuregelungen zur obligatorischen elektronischen Rechnung durch das Wachstumschancengesetz
o Rechnungsarten ab dem 1.1.2025 (E-Rechnung sowie „Sonstige Rechnung“)
o Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen (u.a. Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung sowie Möglichkeit zur Ausstellung einer sonstigen Rechnung, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise)
o Zulässige Formate einer E-Rechnung (E-Rechnung ist als rein strukturiertes Datenformat sowie hybride Formate)
• Besondere Fragen im Zusammenhang mit einer E-Rechnung
o Umfang einer E-Rechnung
o Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen
o Verträge als Rechnung
o End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen
o Rechnungsberichtigung
o Juristische Personen des öffentlichen Rechts
• E-Rechnung und Vorsteuerabzug
• Aufbewahrung
• Übergangsregelungen (Rn. 62 ff.)
Hinweis:
Für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung gelten nach § 27 Absatz 38 UStG verschiedene Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine sonstige Rechnung ausstellen kann. Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt. Die Beteiligten können abweichend hiervon andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren (siehe Rn. 40 des BMF-Schreibens).
In einigen Bundesländern sind aktuell mehrere Fälle von gefälschten Steuerbescheiden mit Zahlungsaufforderungen bekannt geworden. Bisher sind Fälle aus der Hansestadt Bremen, dem Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bekannt. Auch Steuerpflichtige in Thüringen und in anderen Bundesländern könnten Opfer der neuen Betrugsmasche werden. Hierauf weist das Thüringer Finanzministerium hin.
Die gefälschten Steuerbescheide sind per Post bei den Steuerbürgern angekommen. Darin werden diese aufgefordert, binnen einer Woche Einkommensteuer nachzuzahlen. Einige der Betroffenen haben sich aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der vermeintlichen Steuerbescheide an das für sie örtlich zuständige Finanzamt gewandt. Dabei stellte sich heraus, dass die Steuerbescheide gefälscht sind. In den Bescheiden sind lediglich der Name und die Adresse der Steuerpflichtigen korrekt. Im Übrigen sind alle Angaben (auch die Steuernummer) falsch bzw. können nicht zugeordnet werden.
In einem Fall war sogar die zur Zahlung angegebene IBAN unvollständig, so dass in diesem Fall eine Zahlung nicht möglich gewesen wäre.
Hinweis:
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Thüringer Steuerbürger von dieser Betrugsmasche betroffen sind, wird empfohlen, bei per Post übermittelten Steuerbescheiden zunächst die Steuernummer und / oder Steueridentifikationsnummer zu prüfen. Sollte diese nicht korrekt oder unvollständig sein, sollten sich die Betroffenen umgehend an ihr örtlich zuständiges Finanzamt wenden und um Überprüfung bitten. Auch die angegebene Bankverbindung des Finanzamts sollte mit früheren Angaben verglichen werden.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 9.10.2024 (il)
Nachricht aktualisiert am 14.10.2024: Auch in Niedersachsen sind gefälschte Steuerbescheide im Umlauf. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) rät, im Zweifel über die Echtheit eines Bescheides das zuständige Finanzamt zu kontaktieren. Die Kontaktdaten der niedersächsischen Finanzämter finden Sie z.B. im Telefonbuch oder unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/ (s. LfSt Niedersachsen, Pressemitteilung v. 14.10.2024 (il)).
Es liegt keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vor, wenn ein zuvor von einem Unternehmer betriebenes Unternehmen aufgeteilt und an eine Vielzahl von Erwerbern veräußert wird (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 14.3.2024 - 4 K 75/23; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 12/24).
Hintergrund: Gem. § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Voraussetzung für die Geschäftsveräußerung ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers, § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG.
Das BMF hat den UStAE in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 an aktuelles Recht angepasst und die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (Wechselrichter-Scheinleistung) ab dem 16.05.2024 auf 800 Voltampere angehoben (BMF, Schreiben v. 15.08.2024 - III C 2 - S 7220/22/10002 :017).
Hintergrund: Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024 (BGBl. I Nr. 151) wurde mit Wirkung zum 16.05.2024 die für Steckersolargeräte zulässige maximale Einspeiseleistung (WechselrichterScheinleistung) auf 800 Voltampere angehoben.
Demgemäß wird der UStAE in Abschnitt 12.18 Absatz 7 Satz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „600 Watt“ wird durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt.
Hinweis:
Die Grundsätze des Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 16.05.2024.
Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/3802 vom 25.07.2024
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Höhe der ihnen gewährten Familienleistungen nicht gewahrt hat. Diese Verletzung der Rechte mobiler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das EU-Recht zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Verordnung (EU) Nr. 492/2011und Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Bayern hat im Jahr 2018 ein neues System für Familienleistungen für Einwohner Bayerns mit Kleinkindern (bis zu drei Jahren) eingeführt. Nach diesem System erhalten EU-Staatsangehörige, deren Kinder in einem Mitgliedstaat leben, in dem die Lebenshaltungskosten unter denen in Bayern liegen, niedrigere Leistungen.
Nach Auffassung der Kommission ist diese Regelung nicht mit dem EU-Recht vereinbar, da sie mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU diskriminiert. Es ist eines der Grundprinzipien der EU, dass Menschen ganz unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gleich behandelt werden. In Anwendung dieses Grundprinzips haben mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, die in gleicher Weise zum Sozialversicherungssystem beitragen und dieselben Steuern zahlen wie einheimische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Anspruch auf dieselben Sozialleistungen. Daher sollten mobile Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der EU, deren Kinder dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Familienleistungen in gleicher Höhe erhalten wie andere Beschäftigte in Bayern.
Die Kommission hatte Deutschland im November 2021 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Im Juni 2022 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-328/20 entschieden, dass die von Österreich eingeführte Regelung für Familienleistungen, die der bayerischen sehr ähnlich war, nicht im Einklang mit dem EU-Recht stand. Das Urteil des Gerichtshofs bestätigte die Auffassung der Kommission. Daraufhin übermittelte die Kommission Deutschland im Januar 2023 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Da Deutschland in seiner Antwort die Bedenken der Kommission nicht ausreichend ausgeräumt hat, hat die Kommission nun beschlossen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.
Hintergrund:
Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet die auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern beim Zugang zu Beschäftigung und den Arbeitsbedingungen.
Diese Vertragsbestimmung wird in der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union näher ausgeführt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung genießen mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Familienleistungen.
Insgesamt sollten mobile EU-Arbeitnehmerinnen und -Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genauso behandelt werden wie Staatsangehörige des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Sie haben Anspruch auf Familienleistungen in gleicher Höhe, auch für ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich dauerhaft in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
Der EuGH hat die Gültigkeit verschiedener Bestimmungen der Unionsrichtlinie zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung bestätigt (EuGH, Urteil v. 29.7.2024 - C-623/22„Belgian Association of Tax Lawyers u. a.“).
Hintergrund: Die „Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.5.2018 geänderten Fassung“ sieht vor, dass alle an potenziell aggressiven grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (die insbesondere zu Steuervermeidung und -hinterziehung führen können) beteiligten Intermediäre und - falls es keine Intermediäre gibt - der Steuerpflichtige solche Gestaltungen den zuständigen Steuerbehörden melden müssen (im Folgenden: Meldepflicht). In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 innerstaatlich umgesetzt.
Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden (BFH, Urteil v. 5.6.2024 - IV R 22/22; veröffentlicht am 25.7.2024).
Hintergrund: Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Rückstellungen für Verbindlichkeiten gehört zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStGauch für die Steuerbilanz.
Die WPK erinnert an den Fristablauf zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen am 30.9.2024.
Hintergrund: Erneut hat sich die WPK zusammen mit anderen berufsständischen Vertretern mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Stand der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen ausgetauscht.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Wunsch: Reittherapie
Der 3-jährige David kam zu früh auf die Welt und musste bereits viele Operationen und einen einjährigen Krankenhausaufenthalt ertragen. Er leidet unter einer Cerebralparese und einer Sehbeeinträchtigung, motorischen Störungen und Entwicklungsverzögerungen.
Das heilpädagogische Reiten entspannt ihn. "Sobald er das Pferd sieht, möchte er sofort aufsteigen. Auf dem Pferd hält er sich kurzzeitig nicht fest und klatscht vor Freude in die Hände", berichtet uns seine Mutter.
Auch seine Rückenmuskulatur hat sich bereits verbessert.
Herzlichen Dank an Manuela Habermehl-Weiss &
Jörg Habermehl von der MWH-Wirtschaftsberatung die diesen Lichtblick ermöglichten.
Der BFH hat in seinem Urteil den Begriff "juristische Person" in Zusammenhang mit Organschaften erläutert. Auch eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusammenhang als solche zu deuten. Im Urteilsfall wurde dementsprechend der Vorsteuerabzug gewährt, der insoweit im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb angefallen war.
Die geschäftsführende GmbH & Co. KG nahm an der Verwaltung der Tochtergesellschaft teil und führte deshalb eine wirtschaftliche Betätigung durch. Beim Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft ist der Vorsteuerabzug somit ermöglicht worden.
Gem. BFH mit Urteil vom 11.05.2016, X R 61/14, stellt der Wandel zur Liebhaberei keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin im Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen, wobei Wertveränderungen dieses Vermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, einkommensteuerrechtlich nicht beachtlich sind.
Bei Gewinnermittlung durch EÜR ist zum Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei kein Übergang zur Bilanzierung und auch keine Ermittlung eines Übergangsgewinnes durchzuführen, bzw. ein solcher zu versteuern. Wurden vor der Liebhaberei Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens angeschafft und als Betriebsausgaben angesetzt, dann sind diese nach dem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht entsprechend als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gelten ab 2017 neue Regeln in Bezug auf den Nachweis für Spenden und Beiträge. Der Zuwendungsnachweis muss nur noch dann vorgelegt werden, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen dazu auffordert.
Die Unterlagen müssen ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden, denn so lange hat die Finanzbehörde die Möglichkeit der Anforderung.Wie bisher kann der zuwendende der elektronischen Datenübermittlung zustimmen. Damit entfällt die Aufbewahrungspflicht der Nachweise.
Der Bundesrat hat beschlossen, dass zukünftig mehr Wettbewerb im Bereich der erneuerbaren Energien erfolgen muss. Ab 2017 wird die Vergütung des Stroms nicht mehr staatlich festgelegt. Durch Ausschreibungen am Markt wird der Strompreis festgelegt, was den Zubau von Windanlagen, Photovoltaikanlagen usw. planbarer macht.
Die geförderten Strommengen werden jeweils durch Gesetz festgelegt. Bei kleineren Anlagen soll es jedoch Ausnahmen von der Ausschreibung geben. Das Gesetz soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 22.04.2016 (13 K 3651/13) entschieden, dass die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bei Einkünften aus einer Beteiligung einer gewerblich tätigen Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG ohne Bagatellgrenze zur Anwendung kommt. Gem. den gesetzlichen Regelungen gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer KG, wenn die Gesellschaft auch Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen bezieht oder an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist (Abfärbetheorie). Im Klageverfahren war die Klägerin eine vermögensverwaltende KG, welche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen bezieht.
Es wurden Beteiligungen aus Flugzeugleasingfonds durch einen Komplementär auf die KG übertragen, wonach die Einkünfte der KG gem. der Abfärberegelung als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Auch in der Liquidationsphase nach Verkauf der Flugzeuge wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Finanzamt festgestellt. Die Bagatellgrenze sei in diesem Fall nicht anzuwenden, auch wenn nur ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz vorliegt, so das Finanzamt und auch das Finanzgericht. Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die beschlossene Erbschaftsteuerreform muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Am 24.06.2016 wurden neue Regeln für das Vererben von Unternehmen beschlossen. Wenn Firma und Arbeitsplätze erhalten werden, dann soll der Erbe auch nicht mit Erbschaftsteuer belastet werden. Künftig gibt es im höheren Vermögensbereich deutliche Einschränkungen. So muss geprüft werden, ob die Steuer aus dem Privatbereich bezahlt werden könnte. Ab 90 Millionen Euro gibt es auch keine Verschonungsregel mehr.
Die Zustimmung des Bundesrates ist rückwirkend zum 01.07.2016 des in Kraft tretenden Gesetzes zwingend erforderlich. Die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer stehen ausschließlich den Ländern zu, das sind ca. 5,5 Milliarden Euro jährlich.
Die beiden Umsatzsteuersenate beim BFH haben am selben Tag das Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vorgelegt, der über die Vorgaben einer zum vorsteuerabzugsberechtigten Rechnung eine Entscheidung finden soll. Derzeit bestehen große Unsicherheiten in der Praxis zur Frage der ordnungsgemäßen Anschrift in der Rechnung, nachdem der BFH in einer Entscheidung die wirtschaftliche Betätigung als Maßgabe für die Anschrift gesehen hatte.
Sollten Probleme im Zusammenhang auftreten, sollte unter Bezugnahme der EuGH-Vorlage Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (Beschlüsse vom 06.04.2016, V R 25/15 und XI R 20/14).
Nach einem rechtskräftigen Urteil kann die Vorsteuer in bestimmten Fällen nicht vergütet werden, auch wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Geht es um die Vorsteuer aus Kraftstoffen, ist im Vergütungsfall auch dann ein Ausschluss gegeben, wenn es sich um betrieblich veranlasste Ausgaben handelt. Dies gilt aber nur für nicht im EU-Staat ansässige Unternehmer.
Die Vergütung innerhalb der Mitgliedstaaten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, orientiert sich aber nach dem Rechtsstand des betreffenden Mitgliedsstaates. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Nur mit einem gültigen Zertifikat ist die Datenübermittlung an die Finanzbehörde möglich. In vielen Fällen laufen die Zertifikate zum 1. September ab. Die Elster-Zertifikate sind max. drei Jahre gültig. Spätestens 90 Tage vor Ablauf erhalten die Nutzer eine Information per Mail vom Elster-Onlineportal.
Das Zertifikat kann über das Web-Portal Elsteronline verlängert werden. Nach dem Ablaufdatum muss das Zertifikat neu beantragt werden, weshalb möglichst rechtzeitig die Verlängerung erfolgen sollte.
Nach einer Entscheidung ist die Übertragung der Rücklage auch schon vor Fertigstellung des Wirtschaftsgutes möglich. Im Urteilsfall wurde eine Rücklage aus dem Gewinn des veräußerten Grund und Bodens gebildet. Der Betrieb wurde an den Sohn übertragen. Dabei wurde die Rücklage im Rahmen der KG auf ein zu errichtendes Gebäude übertragen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Gebäude noch nicht fertig gestellt, weshalb das zuständige Finanzamt mit Verweis auf die EStR die Übertragung ablehnte.
Das zuständige Finanzgericht sah die Möglichkeit der Übertragung bevor die Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsgutes erfolgte als gegeben, ließ jedoch die Revision wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung zu.
Bei gemischt genutzten Gebäuden hat der EuGH nun aktuell entschieden, wie die Vorsteuer aufgeteilt werden muss. Es wurden Umsätze aus steuerpflichtiger und steuerfreier Nutzung im Gebäude erzielt. Der Kläger wendete den Umsatzschlüssel zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern an. Die zuständige Finanzbehörde ermittelte einen geringeren Vorsteueranteil nach dem Flächenschlüssel.
Der EuGH entschied, dass der Umsatzschlüssel oder auch der Flächenschlüssel angewendet werden kann.Zu entscheiden ist hier insbesondere, welche dieser Methoden eine präzisere Aufteilung zulässt. Es ist den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Methode zur Aufteilung der Vorsteuern freigestellt.
Die Frage zur richtigen Festsetzung von Hinterziehungszinsen im Zusammenhang mit Vorauszahlungen ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt. Das Finanzamt berechnete die Hinterziehungszinsen jeweils mit dem vierteljährlichen Fälligkeitstermin der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer. Der Kläger ist der Auffassung, dass diese Zinsen erst mit der eingereichten Jahressteuererklärung berechnet werden können.
Im Urteilsfall ging es um nachgemeldete Kapitalerträge, die in die Einkommensteuererklärung einfließen. Es muss die grundsätzliche Frage geklärt werden, welcher Zeitpunkt als Ausgangspunkt für die Berechnung der Zinsen ausschlaggebend ist.
Das BMF hat sich mit einem aktuellen Schreiben zum anzuwendenden Steuersatz bezüglich Beförderungsleistungen von kranken und verletzten Personen geäußert. Grundsätzlich kann zwar ein Taxiunternehmer, aber nicht ein Mietwagenunternehmen den ermäßigten Steuersatz anwenden. Bei der Beförderung von kranken und verletzten Personen kann jedoch der ermäßigte Steuersatz auch von einem Mietwagenunternehmen beansprucht werden.
Das gilt aber nur dann, wenn mit den Krankenkassen eine Sondervereinbarung geschlossen wird, wie dies auch mit Taxiunternehmern der Fall ist. Unbeachtlich ist, dass die Leistung nicht vom Unternehmer selbst, sondern von einem Subunternehmer erbracht wird.
Der Finanzausschuss hat am 01.06.2016 die Beschlussfassung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnneubaus erneut vertagt, weil es noch erheblichen Beratungsbedarf dazu gebe. Mit dem Gesetz soll die angespannte Situation am Wohnungsmarkt in bestimmten Gebieten verbessert werden.
Im Gespräch ist eine Sonderabschreibung, wobei maximal nur 3000,00 EUR Herstellungskosten pro Quadratmeter gefördert werden. Mit Änderungen ist allerdings im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch zu rechnen!
Die Finanzverwaltung hat mit einem neuen Schreiben die aktualisierte Taxonomie zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen bekannt gegeben. Diese gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Enthalten sind zwingend zu übermittelnde Werte im Anlagenspiegel, d. h. es wurden neue Mussfelder eingefügt. Ergeben sich im Einzelfall keine Angaben dazu, muss die Übermittlung mit einem NIL-Wert erfolgen (Übermittlung ohne Wert). Ein detailliertes Anlageverzeichnis kann weiterhin übermittelt werden.
Dies muss im Berichtsteil angekündigt werden. Die Taxonomie wurde aufgrund der neuen Gliederungsvorgaben des Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetzes angepasst. Der bisherige Gliederungspunkt "Gewinnermittlung bei Personengesellschaften" wurde umbenannt in "steuerliche Gewinnermittlung bei Feststellungsverfahren".
Die umsatzsteuerliche Befreiung von Postdienstleistungen ist auch für private Anbieter grundsätzlich möglich. Dazu muss jedoch das Dienstleistungsangebot mit dem der Post vergleichbar sein. Der BFH hat aktuell die Umsatzsteuerbefreiung verneint, da der Kläger zwar flächendeckend arbeitete, aber nicht zu vergleichbaren Zeiten.
Die Dienstleistung wurde nicht an allen Werktagen angeboten (nur Dienstag bis Samstag).Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, muss an allen Werktagen zugestellt werden. Dies steht nach Aussage des BFH auch im Einklang mit der zugrunde liegenden Auffassung des BFH.
Die vorgeschlagene Förderung von Elektrofahrzeugen ist beschlossen. Bei Erwerb eines rein elektrisch betriebenen Fahrzeugs wird eine Prämie in Höhe von 4000,00 EUR bezahlt und neue Elektrofahrzeuge sind 10 Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Wer ein Plug-in-Hybridfahrzeug erwirbt, erhält eine Prämie in Höhe von 3000,00 EUR. Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter kostenlos sein Elektroauto aufladen lässt, ist dies steuerfrei.
Die Ladestationen, die der Arbeitgeber auf seinem Betriebsgelände errichtet, können bezuschusst werden. Das Bundesamt für Wirtschaft zahlt die Prämie so lange aus, bis die zur Verfügung gestellten 600 Milliarden EUR verbraucht sind (längstens bis 2019). Die Anträge können online bei der BAFA gestellt werden.
Die europäische Kommission hat Deutschland verklagt, da keine Sonderregelung für Reisebüros geschaffen wurde. Betroffen sind Reisebüros, die in der EU Pauschalreisen anbieten. Die Gewinnmarge muss in allen Fällen die mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage sein. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter in der EU geschaffen werden. In Deutschland gilt diese Regelung derzeit nur, wenn Privatpersonen diese Leistungen in Anspruch nehmen.
Außerdem ist es in Deutschland gestattet, eine einheitliche Gewinnmarge für den Steuerzeitraum zu bestimmen. Auch dies ist lt. EuGH nicht konform mit den europäischen Vorgaben, die für jede einzelne Leistung eine Gewinnmarge vorsehen.
Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug nach BFH gewährt werden, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Unter Verweis auf dazu vorliegende Rechtsprechung des EuGH kann der Vorsteuerabzug aus Vertrauensschutzgründen gegeben sein. Im Urteilsfall wurden Rechnungen an den Kläger gestellt, wobei aber keine tatsächliche wirtschaftliche Betätigung des leistenden Unternehmens vorlag.
Der Abzug der Vorsteuer wurde dennoch dem Kläger zugesprochen, da der Betrug für diesen nicht erkennbar war und auch keine Gründe vorlagen, die auf eine Beteiligung am Betrug hätten schließen lassen. Zudem hatte der Kläger alles unternommen, um sich von der Richtigkeit der ordnungsgemäß gestellten Rechnung zu überzeugen (z. B. durch Prüfen der Umsatzsteueridentifikationsnummer).
Der vermeintliche Kauf von Blockheizkraftwerken im Rahmen eines betrügerischen Schneeballsystems kann zu ausgleichsfähigen Verlusten aus Gewerbebetrieb führen. Der Kläger war im Streitfall nach den in einem Strafverfahren getroffenen Feststellungen Opfer eines solchen geworden. Die geltend gemachten Verluste wurden durch das Finanzamt nicht anerkannt, da es sich bei den getätigten Investitionen nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um Kapitalanlagen gehandelt habe. Hier greift das Abzugsverbot für Werbungskosten.
Der Kläger hatte mit seiner Klage einen Teilerfolg, für die Blockheizkraftwerke, die in seinem Namen und auf seine Rechnung betrieben werden sollten. Eine gewerbliche Betätigung wurde bejaht, anfängliche Verluste aus Gewerbebetrieb sind abzugsfähig. Mitteilung FG Münster vom 15.04.2016 zum Urteil 4 K 3365/14 vom 11.03.2016.
Das BMF hat sich im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Anwendung des Steuersatzes bei der Lieferung von Fotobüchern geäußert. Der ermäßigte Steuersatz kommt nicht in Frage; es ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Nach der europäischen Normenkontrolle ist für eine festgebundene Ware, die mit gedruckten vollfarbigen und personalisierten Bildern mit kurzen Texten und Beschreibungen ausgestattet ist, kein Buch, das zum Lesen geeignet ist.
Dies gilt auch, wenn das Buch andere Abmessungen als in der Durchführungsverordnung hat und nicht im Volldruck hergestellt wird. Derartige Waren sind nicht zum allgemeinen Vertrieb bestimmt und erhalten auch keine Standardbuchnummer (ISBN).
Nach einer Pressemitteilung fordert die Bundesregierung Konsequenzen aus den Veröffentlichungen der Panama-Papers. Verstärkt soll gegen Steuervermeidung und Steuerhinterziehung vorgegangen werden. Es werde durch die Daten deutlich, dass gegen die Missstände vorgegangen werden muss. Der Bundesfinanzminister will mit einem zentralen Transparenzregister für Briefkastenfirmen erreichen, dass die Inhaber bzw. Eigentümer offengelegt werden. Bereits in der jüngsten Vergangenheit ist auf dem Gebiet viel erreicht worden. So ist der automatische Informationsaustausch von Kapitalerträgen zwischen zurzeit 45 Staaten bereits voll im Gange.
Auch bei den schädlichen Steuergestaltungsmöglichkeiten, den grenzüberschreitenden BEPs, wirken bereits 62 Staaten mit. Der Geldwäsche wurde bereits durch entsprechende Richtlinien begegnet. Die Bundesregierung wird nach ihrer Aussage mit Maßnahmen zu den Panama-Veröffentlichungen mit anderen Staaten in Kontakt treten, denn nahezu jedes Land der Welt ist dadurch betroffen.
Mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens möchte die Finanzverwaltung eine automatisierte und effiziente Verarbeitung von Steuerfällen erreichen. Unter anderem wird auch eine neue Regelung zur Ablaufhemmung eingeführt, die im Prinzip unendlich ist. Wenn ein Grundlagenbescheid von dritter Seite erteilt wird, läuft die Frist mit zwei Jahren erst mit Kenntnis des Grundlagenbescheides durch die Finanzbehörde ab.
Auch eine zweite geplante Neuerung bringt Rechtsunsicherheit: Daten von dritter Seite, die innerhalb von sieben Jahren für den Besteuerungszeitraum zugegangen sind, sollen erst mit weiteren zwei Jahren verjährt sein. Das bringt eine über neun Jahre verlängerte Festsetzungsverjährung. Die dadurch schwebenden Veranlagungsfälle erscheinen in der Praxis unangemessen lang.
Wenn ein Unternehmer eine längere Gewährleistungspflicht übernimmt als es seine gesetzliche Verpflichtung wäre, liegt nach Auffassung des zuständigen Finanzgerichts eine einheitliche Leistung vor. Es handelt sich nicht um zwei getrennte Leistungen (Lieferung und Dienstleistung). Im Urteilsfall behandelte die Klägerin die Verlängerung der Gewährleistungsfristen als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung.
Da die Warenlieferung steuerfrei ins Ausland erfolgte, war nach Ansicht der Klägerin alles steuerfrei zu behandeln. Das Finanzamt sah dagegen eine eigenständige Leistung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.
Nachdem der BFH ernstliche Zweifel zur rückwirkenden Abwicklung von Bauträgerfällen geäußert hat und Aussetzung der Vollziehung gewährte, reagiert nun auch die Finanzverwaltung.
Die Inanspruchnahme der beteiligten Subunternehmer wird bis auf Weiteres zurückgestellt.Auch die Bauträger werden hingewiesen, dass die Anträge auf Erstattung unbegründet sind.
Ein Urteil des BFH hat eine Unsicherheit zur Abrechnung der bereits an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer-Vorauszahlung ins Leben gerufen. In einem Insolvenzfall wurde die sonst übliche Verrechnung mit der letzten Voranmeldung des Jahres verweigert und erst mit der abgegebenen Umsatzsteuer-Erklärung des Jahres vorgenommen. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bislang nicht zur Anwendung gebracht und auch bei Verrechnung entstandene Erstattungsbeträge an den Steuerbürger weitergeleitet.
Durch eine Neuformulierung wird nun Sicherheit geschaffen: Der Anspruch auf Verrechnung der Sondervorauszahlung ist mit Ablauf des letzten Voranmeldezeitraums dann gesetzlich festgelegt.
Die Anwendung der Neuregelung bei der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen wird noch hinausgeschoben. Durch Bestrebungen von diversen Verbänden konnte erreicht werden, dass die vom BFH ins Leben gerufene Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag 31.12.2015 noch nicht umgesetzt werden muss.
Nach aktueller Mitteilung ist die Anwendung erst für Abschlagszahlungen vorgesehen, die bei Vertragsabschluss nach dem 30.06.2016 vereinbart worden sind. Nach neuer Rechtslage muss bereits der anteilige Gewinn besteuert werden, auch wenn die Abnahme/Fertigstellung am Bilanzstichtag noch nicht erfolgt ist.
Das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.01.2016, Az. 4 K 2091/13 E, hat entschieden, dass Studienkosten der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Ende des Studiums für eine bestimmte Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Im Urteilsfall hatte der Kläger mit seinen Kindern Vereinbarungen geschlossen, wonach er die Studienkosten übernommen hatte.
Dahingehend verpflichteten sich die Kinder nach Abschluss des Studiums im Unternehmen des Klägers tätig zu werden, bzw. die Studienkosten anteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ordneten diese Kosten der privaten Lebensführung zu und ließen einen Betriebsausgabenabzug nicht zu.
Das Problem in Sachen Investitionsabzugsbeträge im Zusammenhang mit Blockheizkraftwerken wurde zwischenzeitlich gelöst. Die Finanzverwaltung hat die Übergangsregelung verlängert bzw. angepasst. Durch den Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk kein bewegliches Wirtschaftsgut mehr darstellt, wurden bereits abgezogene Investitionsabzugsbeträge im Zusammenhang ein Problem. Die Finanzverwaltung hätte diese in Anspruch genommen Beträge im Abzugsjahr rückgängig gemacht.
Zwischenzeitlich wurde aber die Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 verlängert, d.h. in 2013 oder 2014 abgezogene IAB werden nicht beanstandet, wenn die Anschaffung des BHKW bis Ende 2016 wirklich erfolgt. Da es sich zwischenzeitlich um einen Gebäudebestandteil handelt, sind IAB-Abzüge aber ab 2015 nicht mehr zulässig.
Der BFH hat im Falle eines Pflegeheimes entschieden, ob die Überlassung des Inventars als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung angesehen werden kann. Der BFH sieht in seinem aktuellen Urteil grundsätzlich eine Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt, als gegeben.
Dies ist zumindest dann der Fall, wenn es sich um eine langfristige Vermietung handelt. Er weist jedoch darauf hin, dass je nach vorliegendem Einzelfall entschieden werden muss, ob eine einheitlich zu beurteilende Leistung oder doch getrennte Leistungen vorliegen.
Das FG Hamburg hat in einer rechtskräftigen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Verzinsung nach § 233 a AO mit Eintritt des rückwirkenden Ereignisses beginnt. Im Falle des Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG beginnt die Verzinsung, wenn feststeht, dass die Investition nicht mehr getätigt wird. Nicht entscheidend dabei ist die Kenntnis des Finanzamtes.
Auch der Zeitpunkt der Änderung der Steuerbescheide hat dabei keine Bedeutung. Das Finanzgericht weist darauf hin, dass ansonsten der Steuerpflichtige die Verzinsung verzögern könnte, was nicht im Sinne der Steuergerechtigkeit verstanden werden kann.
Aufgrund der fehlenden Transparenz bei verschiedentlich möglichen Vertragsgestaltungen wurde eine neue Richtlinie zur Bilanzierung von Leasingverträgen beschlossen. Danach müssen künftig alle Leasingnehmer in der Bilanz eine Verbindlichkeit ausweisen. Auf der Aktivseite muss der Leasingnehmer ein Nutzungsrecht ausweisen, welches grundsätzlich dem Barwert der künftigen Leasingzahlungen entspricht (zzgl. direkt zuordenbarer Kosten).
Beim Leasinggeber ändern sich die bisherigen Vorgaben nicht. Der neue Ausweis betrifft Bilanzen, die nach dem 01.01.2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
In der Praxis bestehen Unsicherheiten zur Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers. Ausschlaggebend ist ein Urteil des BFH aus 2015, nach dem der Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn die Anschrift in der Rechnung den Ort der aktiven wirtschaftlichen Betätigung des Leistungsempfängers enthält. Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird deshalb von der Finanzverwaltung angewendet. Das bedeutet, dass z.B. bei einer GmbH nur dann die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz bei Rechnungsstellung und auch bei Ausführen der Leistung tatsächlich bestanden hat.
In Zusammenhang mit der Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass sind aber nun unterschiedliche Aussagen zu finden. Dort wird z.B. darauf hingewiesen, dass ein Briefkastensitz mit postalischer Erreichbarkeit ausreichend sei.
Die Lieferung eines Grundstücks ist umsatzsteuerfrei gestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Steuerfreiheit jedoch verzichtet werden. Beim Verkauf eines Grundstücks muss der Verzicht im notariellen Kaufvertrag aufgenommen werden. Der BFH hat nun über die Frage entschieden, wie lange der Verzicht möglich ist.
Mit seinem Urteil vom 21.10.2015 wird bestimmt, dass der Verzicht ausschließlich im zugrundeliegenden notariellen Kaufvertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht ist unwirksam, selbst wenn dieser notariell beurkundet wird.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer an die Leistung geknüpft. Der EuGH hatte die Frage zu entscheiden, ob gekaufte Flugscheine der Umsatzsteuer unterliegen, die letztendlich nicht abgeflogen wurden. In diesem Fall wurde die mehrwertsteuerliche Erfassung bejaht, auch wenn keine Erstattung erfolgt. Der Fluggast hat das Recht auf Beförderung erworben.
Unabhängig davon, ob er von diesem Recht Gebrauch macht, wurde mit der Zurverfügungstellung des Rechts bereits eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht. Im vom EuGH am 23.12.2015 erschienenen Urteilsfall ging es um mehrwertsteuerpflichtige Inlandsflüge in den Niederlanden.
Ab 2016 steigt der Grundfreibetrag auf 8.652,00 EUR. In der laufenden Lohnabrechnung werden Arbeitnehmer größtenteils eine Entlastung spüren. Es erfolgte bereits eine Anhebung für 2015 auf 8.472,00 EUR, die einmalig in der Lohnabrechnung Dezember 2015 berücksichtigt wurde. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte kommt es auch in der Progression zu meist positiven Effekten. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls pro Elternteil auf 2.304,00 EUR (im Jahr 2015 noch 2.256,00 EUR) erhöht.
Dementsprechend wird auch das Kindergeld um weitere zwei Euro aufgestockt, so dass für das erste und zweite Kind monatlich 190,00 EUR, für das dritte Kind 196,00 EUR und ab dem vierten Kind 221,00 EUR ausbezahlt werden. Der Kinderzuschlag wird ab 01.07.2016 um weitere 20,00 EUR auf 160,00 EUR monatlich aufgestockt.
Das BMF hat im Schreiben vom 06.12.2015 die neuen Sachentnahmewerte für 2016 veröffentlicht. Die vorgegebenen Pauschalen gelten für eine erwachsene Person und müssen nach Steuersätzen unterschiedlich angesetzt werden. Der Ansatz der tatsächlichen Werte kann jederzeit mit Einzelaufzeichnung vorgenommen werden.
Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 1.199 | 404 | 1.603 |
Fleischerei/Metzgerei | 930 | 835 | 1.765 |
Gaststätten aller Art | |||
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 1.172 | 983 | 2.155 |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1.616 | 1.764 | 3.380 |
Getränkeeinzelhandel | 95 | 297 | 392 |
Café und Konditorei | 1.158 | 647 | 1.805 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 647 | 68 | 715 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.320 | 754 | 2.074 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 297 | 216 | 513 |
Im Urteilsfall wurden gebrauchte Autoteile veräußert. Der Verkauf wurde der Differenzbesteuerung unterworfen, da der Einkauf von Privatpersonen nicht dem Vorsteuerabzug zugänglich war. Allerdings wurde in einer Vielzahl von Fällen das Fahrzeug eingekauft, das oft nicht mehr fahrbereit war und dann die entsprechenden Teile für den Weiterverkauf entnommen.
Das zuständige Finanzgericht versagte die Anwendung der Differenzbesteuerung mit der Begründung, dass nicht ein und das selbe Wirtschaftsgut ein- bzw. verkauft wurde, was jedoch eine grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendung sei. Es wurde aber wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim BFH zugelassen.
Der BFH hatte eine Entscheidung zum Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit hinsichtlich der Pkw-Aufwendungen zu treffen. Der auch selbständig tätige Unternehmensberater nutzte den im Arbeitsverhältnis überlassenen Firmenwagen auch für die selbständige Tätigkeit. Der Firmenwagen wurde hinsichtlich der privaten Nutzung mit der 1-Prozent-Methode als Arbeitslohn versteuert.
Der Arbeitgeber hatte sämtliche Aufwendungen getragen. Der Unternehmensberater setzte die versteuerte Privatnutzung im Verhältnis der betrieblich gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben in seiner Gewinnermittlung an. Der BFH stellt in seinem aktuellen Urteil fest, dass ein Versteuerungswert auch nicht anteilig zu Ausgaben führen kann, weshalb ein Ansatz von anteiligen Privatnutzungswerten nicht möglich ist.
Beim Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung nach Bilanzierung muss ein Übergangsgewinn/ -verlust berechnet werden. Dieser kann jedoch verteilt werden, soweit sich ein positiver Betrag ermitteln lässt. Eine gleichmäßige Verteilung auf bis zu drei Jahre ist zulässig.
Der BFH entscheidet nun aktuell, dass die vorgenommene Verteilung bindend ist, d. h. eine Billigkeitsentscheidung wie diese bindet auch hinsichtlich der Höhe nach. Die in einer Außenprüfung geänderten Werte beim Übergangsgewinn, haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die verteilten Werte in Folgejahren.
Der BFH bestätigte die gesetzliche Regelung ab 2008, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nicht mehr abziehbar ist. In einer Pressemitteilung werden die letzten Zweifel zur Abziehbarkeit bei einer Personengesellschaft ausgeräumt. Die Klage eines Gesellschafters blieb ohne Erfolg.
Der BFH bestätigte die Vereinbarkeit der Neuregelung unter anderem mit dem Argument, dass der Gesetzgeber gleichzeitig einen höheren Abrechnungsfaktor bei der Einkommensteuer eingeführt hatte. Damit sei die Nichtabziehbarkeit wieder ausgeglichen worden.
Der BFH hat in einer Entscheidung zum ermäßigten Steuersatz bei Hotelleistungen entschieden. Im Urteilsfall ging es um die stunden- oder auch halbstundenweise Überlassung von Zimmern eines renovierungsbedürftigen Hotels im Sperrbezirk. Ergeben sich danach äußere Umstände, dass der Schwerpunkt der Leistungen nicht in der Überlassung eines Schlafplatzes liegt, ist der ermäßigte Steuersatz nicht anwendbar. Im Urteilsfall lag der Schwerpunkt der Leistungen lt.
BFH nicht in der Beherbergung sondern in der Einräumung der Möglichkeit, sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren. Derartige Leistungen können nach BFH nicht zum ermäßigten Steuersatz führen.
Nach einem aktuellen Urteil des BGH kann der Antrag auf Istversteuerung auch konkludent gestellt werden. In der eingereichten Steuererklärung muss erkennbar sein, dass die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert worden sind.
Das kann auch schlüssig aus einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung hervorgehen. Wurde der Antrag auf Istversteuerung dahingehend gestellt, ergibt sich die Genehmigung des Finanzamtes aus der folgenden Festsetzung der Umsatzsteuer.
Der BFH hat aktuell entschieden, dass keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn ein vermeintlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen von der Finanzbehörde übernommen wird. Der Steuerberater des Klägers hatte Einkünfte aus Stillhaltergeschäften falsch den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet, obwohl diese in der Anlage KAP in einer gesonderten Zeile deklariert werden müssten.
Aus den beigefügten Aufstellungen war jedoch die Eintragung in den richtigen Zeilen entsprechend ausgewiesen. Der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid konnte nach Auffassung des BFH nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden, weil rechtliche Erwägungen im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden konnten.
Ein privater Arbeitsvermittler kann entgegen der Aussage des zuständigen Finanzgerichtes umsatzsteuerfrei sein, wenn Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitssuchenden mit einem sog. Vermittlungsgutschein erbracht werden.
Der BFH hält es nicht für erforderlich, dass eine Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegen muss, die eine derartige Leistung umsatzsteuerfrei behandeln darf. Es ist vielmehr möglich, sich direkt auf die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie zu berufen und die entsprechende Steuerbefreiung zu beanspruchen.
Das hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil im vergangenen Jahr festgestellt. Hintergrund ist eine europäische Regelung die von den umsatzsteuerbefreiten Leistungen lediglich solche ausschließen, die nur der Freizeitgestaltung dienen. Somit ist es entgegen der deutschen Regelung unerheblich an welcher Schule bzw. für wen unterrichtet wird oder ob auf eine qualifizierende Abschlussprüfung vorbereitet wird. Ebenso ist unbedeutend, welche Ausbildung der oder die Lehrer/in vorweisen kann.
Das führt dazu, dass der Personenkreis der steuerfreie Unterrichtsleistungen erbringen kann, erheblich ausgeweitet wird. Insbesondere für private Musiklehrer oder Sprachlehrer sind auch hierzu bereits Urteile ergangen, in welchen entschieden wurde, dass Musik- und Sprachunterricht ein klassisches Schulfach ist, auf das immer eine berufliche Laufbahn aufgebaut werden kann.
Ob es soweit kommt, ist nicht von Belang. Die Steuerfreiheit ist jedenfalls nicht zu verwehren. Abzuwarten bleibt die Reaktion des BFH auf eine aktuelle Nichtzulassungsbeschwerde im Fall einer Sprachlehrerin aus Schleswig-Holstein, der vom Finanzgericht die Steuerfreiheit ihrer Leistungen bestätigt wurde.
Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung des BFH, wonach zu hoch ausgewiesene Steuerbeträge erst dann gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden dürfen, wenn auch die Beteiligten die Rückzahlung vorgenommen haben.
Die Berichtigung ist im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen. Insoweit erfolgt eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Im Falle des unberechtigten Steuerausweises bleibt Voraussetzung für die Korrektur, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.
Das sog. „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurde nach langem Ringen vom Bundestag unter dem viel attraktiveren Namen „Steueränderungsgesetz 2015“ beschlossen. Dieses Gesetz sollte die seit Jahren offenen Fragen der Länder zu einer Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht klären.
Auf diesem Wege wurden noch weitere Ergänzungen vom Finanzausschuss eingebracht, so dass zahlreichen Änderungen von steuerlichen Einzelnormen zugestimmt wurde. So wird beispielsweise die Übergangsregelung zu den Rückstellungen der Lebensversicherer nach 2015 verlängert und die Besteuerung von stillen Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die EuGH-Rechtsprechung angepasst.
Außerdem kann zukünftig ein Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen nur unter Angabe der Steuer-ID-Nummer des Unterhaltsempfängers gewährt werden. Das Gesetz bringt außerdem Klarheit zum Zeitpunkt der Entstehung von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer und zur Steuerschuldnerschaft im Reverse Charge Verfahren bei Bauleistern.
Vorstände von Lohnsteuerhilfevereinen können nun Vergütungen erhalten, ohne dass die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein in Gefahr ist. Hier ist nur eine kleine Auswahl an Änderungen abgebildet, die voraussichtlich am 16.10.2015 den Bundesrat passieren müssen. Der Finanzausschuss hat empfohlen, dem Gesetz zuzustimmen.
Verkäufe aus dem Privatvermögen z. B. über die Internet-Plattform eBay können weitreichende umsatzsteuerliche Folgen nach sich ziehen. In einem aktuellen Urteil des BFH musste eine Auktionatorin, die laut eigenen Angaben Privatbesitz ihrer Schwiegermutter veräußerte, die Einnahmen umsatzversteuern.
Der Hintergrund dafür war zum einen, dass die Klägerin bereits als Finanzdienstleisterin die umsatzsteuerliche Unternehmerschaft begründet hatte. Zum anderen führte die Fülle der Verkäufe bei eBay dazu, dass diese ebenfalls ihrer unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet wurde.
Soweit ein Unternehmer Leistungen ausführt, werden alle Tätigkeiten einbezogen. Auch wenn die Rechtsprechung Tätigkeiten aus einer nicht unternehmerischen Nutzung berücksichtigt, werden diese zugerechnet, wenn sie einen „geschäftlichen“ Rahmen erreichen. Da dies in diesem Fall gegeben war, und die Klägerin wie eine Händlerin nach außen hin auftrat, mussten die Umsätze dementsprechend steuerbar eingestuft werden.
Da ebenfalls nicht erkennbar war, dass die Klägerin „nur“ im Auftrag ihres Mannes handelte, sondern die Verkäufe im eigenen Namen durchführte, mussten ihr auch die Umsätze zugerechnet werden. Da ihre unternehmerische Tätigkeit umsatzsteuerlich im Ganzen gesehen wird, war eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung somit ebenfalls ausgeschlossen.
Der BFH hatte in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sicherheitseinbehalten Stellung genommen. Danach muss vorerst keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Es erfolgt dagegen eine Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit. Dieses Urteil greift nun die Finanzverwaltung auf und wendet nach Aussage des BMF-Schreibens vom 03.08.2015 die Rechtsprechung voll und ganz an.
Allerdings gilt eine Einschränkung: wenn der Bauunternehmer den Sicherheitseinbehalt vertraglich durch eine Bürgschaft abwenden darf und diese Bürgschaft auch tatsächlich erhalten konnte, muss die Umsatzsteuer weiterhin abgeführt werden. Der Bauunternehmer muss für jeden Vertrag einen diesbezüglichen Nachweis erbringen. An den beteiligten Unternehmer ergeht über die Finanzämter eine Benachrichtigung, dass der Vorsteuerabzug gekürzt werden muss.
Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV können nicht durch einen Zeugen erbracht werden. Dies entschied der BFH im Revisionsverfahren am 19.03.2015, V R 14/14. Dem Kläger wurde die Umsatzsteuerfreiheit mehrerer Lieferungen nach Italien aberkannt, da er keine Buch- bzw. Belegnachweise vorlegen konnte. Die Waren seien in diesen Fällen zwar klar nachweisbar befördert worden, allerdings nicht durch einen beauftragten Dritten versendet gewesen.
Soweit in den ausgestellten Frachtbriefen Bestimmungsorte angegeben waren, lagen diese im Inland oder konnten nicht verwertet werden, da unklar war, wer die Ortsvermerke angebracht hatte. In jedem Fall fehle es damit an den Belegnachweisen, insbesondere gem. § 17a Abs. 2 Nr. 3 und 4 UStDV durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Die vom Unternehmer nachträglich eingereichte Bestätigung durch einen Zeugen des Abnehmers, dass die Beförderungen nach Italien durchgeführt worden war und der Abnehmer die Waren erhalten hatte, ist kein Belegnachweis, da diese Person die Transporte nicht selbst erbrachte. Die Nachweise sind nicht in anderer Weise zu erbringen, als gesetzlich vorgeschrieben. Da es sich hier nicht um falsche Angaben des Abnehmers handelt, kann auch nicht auf Vertrauensschutz gem. § 6 Abs. 4 S. 1 UStG zurückgegriffen werden. Die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.04.2015 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Aufwendungen eines Generalmieters klargestellt. Insoweit darf dieser die Vorsteuer aus Mietaufwendungen nur abziehen, soweit der Vermieter die Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 UStG wirksam ausgeübt hat. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei Vermietungsleistungen nur möglich, wenn der Leistungsempfänger das Objekt ausschließlich für Umsätze verwendet, welche den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Trifft dies nur für einen Teil des Grundstücks zu, darf auch nur für diesen Teil der Verzicht auf die Steuerbefreiung ausgeübt werden.
Die klare Bestimmung der Teilfläche hat gesetzlich geregelt nach dem Flächenschlüssel zu erfolgen und stellt zudem auf die ursprüngliche Verwendungsabsicht ab. Weist der Vermieter in Rechnungen Umsatzsteuer aus, die den Anteil laut Verwendungsabsicht und Flächenschlüssel übersteigen, so handelt es sich um unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG, welche an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist dafür allerdings ausgeschlossen. Außerdem hat der BFH in seinem Urteil festgestellt, dass ein Verzicht auf eine Mietgarantie im Rahmen eines Leistungsaustausches dann steuerfrei ist, wenn die Einräumung einer Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 g UStG steuerfrei ist oder wäre. Sowohl als Mieter als auch als Vermieter sollten Sie daher vorab eine genaue Prüfung der umsatzsteuerrechtlichen Komponenten vornehmen, da eine falsche Klassifizierung weitreichende Folgen haben kann.
Mit einem Beschluss vom 17.07.2015 haben die obersten Finanzbehörden und Länder eine Umqualifizierung der Blockheizkraftwerke im Ertragssteuerrecht vorgenommen. Die bisher als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut eingestuften BHKWs werden nunmehr in den Fällen, in denen diese tatsächlich für die Gebäude- und Wasserbeheizung genutzt werden, als wesentlicher Gebäudebestandteil betrachtet.
Dann stellen sie nämlich keine Betriebsvorrichtungen dar, was weitreichende Folgen für die Verteilung der Anschaffungskosten hat. Die Abschreibungsdauer verlängert sich und der jährlich abzugsfähige AfA-Betrag ist geringer, da die Nutzungsdauer im Steuerrecht in der Regel 50 Jahre für Gebäude beträgt. Da es sich nicht mehr um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, fallen auch die Voraussetzungen für etwaige Sonderabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträge gem. § 7 g EStG weg.
Muss das Kraftwerk ausgetauscht werden, so handelt es sich um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand des Gebäudes, was wiederum durch die Progression in der Einkommensteuer eine geringere steuerliche Auswirkung nach sich ziehen kann. Wurde ein BHKW vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt, räumt die Finanzverwaltung ein verbindliches Anwendungswahlrecht zwischen der alten und der neuen Verwaltungsauffassung ein, welches spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben ist.
Mit dem aktuellen Urteil vom 11.02.2015 – I R 3/14 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Einlagekonto untermauert. Das gesondert festzustellende steuerliche Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1 KStG beinhaltet Einlagen von Gesellschaftern, die nicht in das Stammkapital geleistet werden. Werden aus einer bestehenden Einlage Beträge an die Gesellschafter zurückgeführt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Steuerbescheinigung auszustellen, damit beim Empfänger durch die Ausschüttung keine Besteuerung ausgelöst wird.
Stellt die Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern eine Steuerbescheinigung mit zu geringen Beträgen aus, so ist eine Berichtigung nachträglich nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Dies trifft ebenso auf eine fehlende Bescheinigung zu, womit grundsätzlich steuerpflichtige Kapitalerträge vorliegen. Nach diesem jüngsten Urteil des BFH ist diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der XI. Senat des BFH hat dem EuGH eine Anfrage zum Vorsteuerabzug bei Anschaffung eines zu weniger als 10 % für steuerpflichtige Umsätze und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzten Gegenstandes vorgelegt. Im Streitfall hatte ein Landkreis anteilig Vorsteuern für Arbeitsgeräte geltend gemacht. Diese wurden durch den Landkreis für hoheitliche Aufgaben genutzt und es wurden damit steuerpflichtige Leistungen an fremde Dritte erbracht, wie durch ein privates Unternehmen.
Der Vorsteuerabzug wurde nicht zugelassen, weil eine Nutzung nicht zu mind. 10 % für das Unternehmen erfolgte. Der Beschluss wurde deshalb zur Prüfung dem EuGH vorgelegt, denn nach dessen Urteil VNLTO (C-515/07) können nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer entfallende Tätigkeiten nicht allgemein als unternehmensfremd betrachtet werden.
Insbesondere bei Gastronomiebetrieben wird im Rahmen von Betriebsprüfungen die Schätzmethode mit dem Zeitreihenvergleich häufig angewendet. Dabei werden die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe in kleine Zeiträume von einer Woche zerlegt und der Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der höchste Rohgewinnaufschlagsatz wird für das gesamte Jahr zur Anwendung gebracht und so erhebliche Zuschätzungen ausgelöst.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 25.03.2015 die Anwendung dieser Schätzmethode eingeschränkt. So darf die Methode nur verwendet werden, wenn die Buchführung erhebliche Mängel aufweist. Außerdem muss das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen über das ganze Jahr hinweg konstant sein.
Das Bürokratieabbau Gesetz wurde Anfang Juli von der Bundesregierung beschlossen. Damit kommt es zur Anhebung der Buchführungspflichtgrenzen und der Grenzen für die Pauschalierung kurzfristig Beschäftigter. Außerdem werden die Meldepflichten für kirchensteuerabzugsverpflichtete erleichtert.
Es kommt zur Verringerung von Meldepflichten durch die Anhebung der Schwellenwerte auf 800.000,00 EUR bei verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen (z. B. Intrahandelsstatistik bei innergemeinschaftlichen Lieferungen). Nicht angenommen wurde der Vorschlag, den Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von GwG von bisher 410,00 EUR auf 1.000,00 EUR anzuheben.
Die Finanzverwaltung hat die Anwendung des BFH-Urteils wegen früherer Gewinnrealisierung im Zusammenhang auf Anzahlungsrechnungen auf den 01.01.2015 hinausgeschoben. Nach aktueller Rechtsprechung ist der Erlös bereits realisiert, wenn eine prüfbare Rechnung vorliegt, die auf Basis einer berufsspezifischen Honorarordnung ergeht (also vor Abnahme der Werkleistung).
Die dadurch veranlasste Gewinnrealisierung kann wahlweise auf zwei oder drei Kalenderjahre gleichmäßig verteilt werden. Allerdings muss dies erst für die Bilanz 2015 bei Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr beachtet werden.
Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 11.03.2015 die Klage von vier Konkurrenzunternehmen der Deutschen Post AG wegen Gleichbehandlung abgewiesen. Damit ist zwar die Deutsche Post umsatzsteuerbefreit, ein anderes Dienstleistungsunternehmen aber nicht. Die Begründung des Finanzgerichtes ist, dass die betreffenden Dienstleister keine Post-Universaldienstleistungen ausführen, d.h. eine flächendeckende Versorgung war nicht gewährleistet.
Um das zu erreichen, wurden die eigenen Dienstleistungen durch Aufträge an die Deutsche Post erledigt. Der Senat hat in allen Fällen jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim BFH zugelassen.
Das Familienleistungspaket wurde mit Wirkung zum 01.01.2016 vom Bundestag beschlossen. Damit steigen Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag. Auch die Einkommensteuertarife werden angepasst und somit der Steuerzahler entlastet.
Durch die Verschiebung des Einkommensteuertarifes in der Tabelle um 1,48 % soll die Inflationsrate ausgeglichen werden, so die Bundesregierung in einer Pressemitteilung. Damit sollen heimliche Steuererhöhungen im Zuge der kalten Progression eingedämmt werden. Durch die Erhöhung der steuerlichen Freibeträge bleibt vor allem Familien mehr netto vom brutto.
Die Finanzverwaltung hat die neuen Größenklassen im BMF-Schreiben vom 09.06.2015 veröffentlicht, die vor allem für den Prüfungsturnus der einzelnen Unternehmen Bedeutung haben. Die neuen Abgrenzungsmerkmale gelten erst zum 01.01.2016. Ein Kleinbetrieb ist fast in allen Bereichen (Ausnahme LuF und Kreditinstitute) dann gegeben, wenn die Umsatzerlöse einen Betrag von 190.000,00 EUR überschreiten.
Bei der Gewinngröße ist dann ein Kleinbetrieb vorhanden, wenn der Gewinn über 40.000,00 EUR liegt (Ausnahme: Kreditinstitute). Für die Erfassung als Klein-, Mittel-, oder Großbetrieb reicht es aus, dass ein einziges Abgrenzungsmerkmal überschritten wird.
Das FG Berlin -Brandenburg hat in einer Pressemitteilung den Beschluss vom 03.06.2015 bekannt gegeben, wonach eine rückwirkende Anwendung der BFH-Rechtsprechung bei Bauträgern für den leistenden Unternehmer nicht in Frage kommt.
Damit werden entgegen der Auffassung der Finanzbehörden keine Umsatzsteuerzahlungen durch den ausführenden Handwerker fällig, wenn er diese im Auftrag eines Bauträgers erbracht hat, zumindest nicht rückwirkend. Es bestehen erhebliche Bedenken hinsichtlich des Vertrauensschutzes.
Eine höchstrichterliche Entscheidung darf zwar zugunsten des Beteiligten rückwirkend angewendet werden, eine Rückwirkung bei ungünstigen Regelungen ist aber ausgeschlossen. Die endgültige Klärung muss in einem Hauptsacheverfahren herbeigeführt werden. Im Moment können sich beteiligte Unternehmen nur auf den FG-Beschluss berufen.
Das Urteil des BFH zu Abschlagszahlungen bei Architekten und Ingenieuren, die nach der HOIA abrechnen, hat für Aufregung gesorgt. Dadurch sind Abschlagszahlungen nicht erst durch die Abnahme des Werks verwirkt, sondern in dem Moment, in dem die HOIA den Anspruch festschreibt.
Die Finanzverwaltung gewährt nun für die Anwendung des Urteils eine Übergangsfrist: Erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 muss die früher Besteuerung zur Anwendung gebracht werden. Zudem kann der durch die Neuregelung entstandene Mehrgewinn auf zwei bzw. drei Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 21.05.2015 zum Leistungsort bei Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen Stellung genommen. Werden Flächen für die Veranstaltung und weitere Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, ist der Leistungsort nach der Grundregel zu bestimmen, da eine einheitliche Veranstaltungsleistung anzunehmen ist.
Der Leistungsort liegt damit bei einem Unternehmer als Auftraggeber beim Leistungsempfänger. Werden nur Standflächen überlassen, liegt eine Grundstücksleistung vor. Der Ort richtet sich in solchen Fällen ausschließlich nach der Gelegenheit des betreffenden Grundstückes. Für Übernachtung und Verpflegung ist eine gesonderte Beurteilung zu treffen.
Mit dem 18.05.2015 wurde vom BMF ein Entwurf der neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien veröffentlicht und zur Stellungnahme bis zum 30.06.2015 den beteiligten Verbänden usw. zugeleitet. Es wurde eine umfassende Neustrukturierung mit neuer Nummerierung durchgeführt.
In einer Anlage hat die Finanzverwaltung zur Arbeitserleichterung eine tabellarische Zusammenstellung der Änderungen herausgegeben. Die neuen Richtlinien berücksichtigen die zwischenzeitlichen gesetzlichen Neuregelungen sowie die Rechtsprechung des BFH.
Die Finanzverwaltung weist in Ihrem aktuellen Schreiben auf die Grundsätze zur Anwendung des Lifo-Verfahrens hin. Diese Methode kommt für Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens in Betracht, also für Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren. Damit die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten werden, ist erforderlich, dass die am Schluss des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter mengenmäßig erfasst werden.
Die Lifo-Methode muss zum Grundsatz der Einzelbewertung den Grundsatz der Vereinfachung widerspiegeln. Die Finanzverwaltung weist insbesondere auf den Grundsatz hin, dass nur gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden können.
Der EuGH führt in seinem Urteil vom 14.04.2015 einige Abgrenzungskriterien auf, wonach die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Energie usw. als eigenständige Leistungen zu beurteilen sind. Grundsätzlich sind mehrere unterschiedliche und voneinander unabhängige Leistungen gegeben. Damit ist die Vermietungsleistung zum einen aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen, für die Nebenkosten gilt eine eigenständige Betrachtung.
Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen eine wirtschaftlich untrennbare Leistung gegeben ist, bei der eine Trennung als wirklichkeitsfremd anzusehen ist. Nach den weiteren Ausführungen des EuGH liegen insbesondere dann getrennte Leistungen vor, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, bei den Versorgungsleistungen den Lieferanten oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen.
Das BMF hat im aktuellen Schreiben zur gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen, wonach die UStVA in bestimmten Fällen ab 2015 monatlich abzugeben ist. Grundsätzlich bestimmt sich der Abgabezeitraum nach der Zahllast des Vorjahres. Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wird jedoch für das laufende Jahr und das Folgejahr ein monatlicher Abgabezeitraum abweichend bestimmt.
Bei im Handelsregister eingetragenen aber noch nicht tätig gewordenen Unternehmen (Vorratsgesellschaften) ist der Abgabezeitraum dementsprechend monatlich zu bestimmen. Auch die Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die noch nicht tätig geworden sind (Firmenmantel) führt zum monatlichen Abgabezeitraum.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen wird im Umsatzsteuerrecht als nicht steuerbar behandelt. Dabei muss jedoch der Erwerber das Unternehmen mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterführen. Dies ist nicht der Fall, wenn nur Teile übergeben werden und der Rest von einem Dritten Beteiligten übernommen wird.
Im aktuellen Urteilsfall vor dem BFH hat der bisherige Pächter der Gaststätte lediglich die ihm gehörende Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikel veräußert. Der Erwerber hatte den Gaststättenbetrieb nebst weiterem Inventar von einem Dritten mit eigenständigem Vertrag gepachtet.
Der BFH gibt mit seinem Urteil vom 12.02.2015 bekannt, dass ein Instandhaltungsanspruch nicht zu aktivieren ist. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungsrückstände des Pächters bestehen. Im Urteilsfall ging es um eine Organschaft, bei der das Betriebsgrundstück einschließlich der vorhandenen Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Pachtvertrages überlassen wurde.
Der Pächter war zur Instandhaltung verpflichtet und musste insbesondere auch Schäden, die durch den Gebrauch der Einrichtungen entstanden sind, umgehend beseitigen. Der vereinbarte Pachtzins wird laut BFH für die Überlassung der Sache gezahlt und nicht auch für die Instandhaltung. Folglich ergibt sich kein aktivierungspflichtiger Anspruch beim Verpächter.
Nach der Entscheidung vom Dezember 2014 ist es für den BFH zumutbar, dass ein Einzelhändler sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnet. Dazu gehören auch die über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze. Wird eine PC-Kasse verwendet, kann die Finanzverwaltung auf die gespeicherten Einzeldaten zulässigerweise zugreifen. Im Streitfall wurde ein spezielles Erlöserfassungssystem für Apotheken verwendet, das mit einer Warenwirtschaftsverwaltung verknüpft war.
Die Einnahmen wurden über eine spezielle PC-Kasse erfasst und mit Tagesendsummenbons dokumentiert und in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Den Zugriff auf die Warenverkäufe verweigerte die Klägerin in der Betriebsprüfung, da die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht vorliege. Der BFH bestätigte das Recht der Finanzverwaltung, auf alle Daten zugreifen zu können.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entgegen der Auffassung des BFH und entgegen der Finanzverwaltungspraxis entschieden, dass eine Überversorgung trotzdem in der Bilanz in der Rückstellung Berücksichtigung findet.
Eine Überversorgung liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 75 % der letzten Aktivbezüge durch die Pensionszusage bekommen soll. Bisher ging man von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, die in der Bilanz nicht berücksichtigt werden darf. Der BFH muss sich nun zu dieser neu aufgeworfenen Rechtsauffassung äußern.
Die Finanzverwaltung hat Änderungen zum Umsatzsteueranwendungserlass zum Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bekannt gegeben. Unrichtig ausgewiesene Steuer entsteht nach den gesetzlichen Vorgaben in dem Moment, in dem auch die Steuer für die ausgeführte Leistung fällig wird, spätestens aber mit ausstellen der Rechnung.
Sofern Rechnungen aber später korrigiert werden und dabei erstmalig ein unrichtiger Ausweis entsteht, ist nun aus Vereinfachungsgründen erst dann die Steuer fällig, wenn die Korrektur stattfindet (sog. Nachberechnungsfälle). Mit dieser wichtigen Aussage verzichtet die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen auf eine rückwirkende Korrektur und damit auf den bisher veranlassten Zinslauf.
Bei der Abwicklung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Dienstleistungen gibt es seitens der EU-Kommission weitere Informationen. Für jeden Mitgliedstaat kann eine Excel-Liste abgerufen werden, die Informationen zu Einzelheiten zur Abwicklung und Besteuerung enthält (z. B. zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen).
Dazu werden Informationen zu anwendbaren Steuersätzen, Rechnungsstellungsanforderungen und steuerlichen Vorgaben weitergegeben. Kleinstunternehmer, die zum ersten Mal derartige Dienstleistungen in andere EU-Staaten anbieten, erhalten unterstützende Basisinformationen.
Nach dem BFH-Urteil vom 21.01.2015 muss der steuerpflichtige Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren grundsätzlich nach Unionsrecht bestimmt werden. Ein im Inland ansässiger Unternehmer kann grundsätzlich verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Unternehmer im Drittland liefern.
Auch wenn ein Unternehmer im Drittland sich nicht unter Angabe einer USt-Identifikationsnummer als erwerbender Unternehmer ausweisen kann, kann er als solcher anzusehen sein. Er muss alle Maßnahmen ergriffen haben, um sich redlicher Weise als Unternehmer erkennen zu lassen. Seine Angaben müssen hinreichend auf die Eigenschaft des Erwerbers hinweisen.
Am 09.03.2015 wurde der Gesetzesentwurf zur Anpassung des Grundfreibetrages sowie des Kinderfreibetrages veröffentlicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Anpassung 2015/2016 wird damit umgesetzt. Auch die Anhebung des Kindergeldes bzw. des Kinderzuschlages stellt das steuerliche Existenzminimum sicher (Anhebung des Kinderzuschlages um 20,00 EUR).
Damit wird der Kinderzuschlag ab 01.07.2016 auf 160,00 EUR festgesetzt. Dieser wird in den Fällen ausgezahlt, in denen sich keine steuerliche Auswirkung durch die übrigen Entlastungen ergibt.
In einer Pressemitteilung vom 09.03.2015 gibt der EuGH seine Entscheidung zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes bei Büchern bekannt. Bei Büchern aus Papier ist für die Lieferung ein ermäßigter Steuersatz anwendbar. Werden jedoch E-Books geliefert, ist ein ermäßigter Steuersatz nicht richtlinienkonform.
In Frankreich liegt der ermäßigte Steuersatz bei 5,5 %, in Luxemburg bei 3 % und kommt dort auch für Bücher zur Anwendung, die in elektronischen Formaten zur Verfügung gestellt werden (z. B. Download). Der EuGH stellt deshalb eine Vertragsverletzung dieser Mitgliedstaaten fest, u. a. auch deshalb noch, weil der ermäßigte Steuersatz EU-weit nicht unter 5 % liegen dürfe.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2014 entschieden, dass das Arbeitszimmer im Keller zu den Wohnräumen gehört. Bei der Ermittlung des abziehbaren Anteils ist es deshalb in die Gesamtwohnfläche einzubeziehen. Die übrigen Kellerräume bleiben aber als Neben- bzw. Zubehörräume bei der Berechnung außen vor. Ein Raum, der seiner Beschaffenheit nach als Wohnraum genutzt wird, muss einbezogen werden. Im Urteilsfall waren Fenster vorhanden und auch ansonsten erfüllte das Arbeitszimmer im Keller die Voraussetzungen von Wohnraum. Interessant ist die Entscheidung auch noch in anderer Hinsicht: Der Pensionär war als Gutachter tätig. Seine Versorgungsbezüge wurden bei den Tätigkeiten nicht einbezogen, weshalb er den Mittelpunkt sämtlicher Tätigkeiten (Gutachter) im häuslichen Arbeitszimmer bestimmen konnte.
In einer Pressemitteilung vom 11.02.2015 nimmt der BFH zu diversen Urteilen bezüglich der Abfärbewirkung von gewerblichen Einkünften Stellung. Die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich selbständige Einkünfte erzielt, werden nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn diese unter bestimmten Grenzen bleiben.
Übersteigen die gewerblichen Einkünfte eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze nicht und übersteigen diese zusätzlich auch nicht den Betrag von 24.500,00 EUR im Veranlagungszeitraum, ist keine Abfärbung gegeben.
Am 12.11.2014 hat der BFH entschieden, dass ein im Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Folgejahr aufgestockt werden kann. Innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums kann damit bis zum gesetzlichen Höchstbetrag eine Aufstockung erfolgen.
Dies entspricht nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, im diesbezüglichen BMF-Schreiben vom November 2013 wird der Abzug nur im Abzugsjahr in entsprechender Höhe zugelassen.
Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde die Lieferung von Metallen und die dadurch veranlasste Nettorechnung nach § 13 b UStG vereinfacht. Um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung die bereits bestehende Übergangsregelung bis zum 01.07.2015 auch auf die Fälle ausgeweitet, die von der Neuregelung nicht mehr umfasst sind.
Dies betrifft die Anwendung der neuen Bagatellgrenze in Höhe von 5.000,00 EUR sowie Kleinzeug, das von der Nettorechnung nicht mehr umfasst wird (z. B. Folien, Stäbe, Stifte usw.).
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 den zehn-Tages-Zeitraum als nicht verlängerbaren Zeitraum erachtet. Eine Verlängerung des Zeitraums kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Fälligkeit von Umsatzsteuervorauszahlungen hinausgeschoben wird (z. B. bei Sonn- oder Feiertagen).
Liegt die Fälligkeit und Zahlung innerhalb der kurzen Zeit von zehn Tagen, wird abweichend vom Zufluss-/Abflussprinzip zugeordnet. Es gilt dann bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nur die wirtschaftliche Zugehörigkeit.
Die Finanzverwaltung hat zu den Steuerbefreiungen bei Ausfuhrlieferungen mit Schreiben vom 23.01.2015 insbesondere zum ATLAS-Verfahren Stellung genommen. Seit 01.07.2009 besteht EU-weit die Pflicht zur Teilnahme am ATLAS-Verfahren. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden hierbei auf Grundlage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt.
Je nach Fallkonstellation werden unterschiedliche Ausgangsvermerke erstellt, die den quer gedruckten Hinweis "Ausgangsvermerk" enthalten. Die Finanzverwaltung erläutert in ihrem Schreiben die unterschiedlichen Möglichkeiten des Ausgangsvermerkes.
Angehörige eines freien Berufes bleiben selbständig, auch wenn diese Angestellte beschäftigen. Im Urteilsfall des BFH wurde zur Aussage gebracht, dass keine Gewerblichkeit entsteht, solange sie leitend und eigenverantwortlich handeln.
Ein freiberuflicher Arzt muss jedoch die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten (BFH vom 16.07.2014, veröffentlicht im Januar 2015).
Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.09.2014, das Mitte Januar 2015 veröffentlicht wurde, die Besteuerung nach dem land- und forstwirtschaftlichem Durchschnittssteuersatz abgelehnt. Es muss der Regelsteuersatz mit 19 % angewendet werden.
Die Umsätze eines Landwirtes für das Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht landwirtschaftlich genutzten Pferden unterliegt auch nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Unterbringung von Freizeitpferden (im Urteilsfall überwiegend Fohlen/Gnadenbrotpferde) können nicht unter dem Gesichtspunkt der Mast oder Zucht gesehen werden.
Nach dem Urteil des BFH vom 24.10.2014 liegt keine Entnahmebesteuerung des Wirtschaftsgutes vor, wenn mit Beginn der Nutzung nicht ordnungsgemäß zugeordnet wurde. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind spätestens am 31.05. des Folgejahres bezüglich des Vorsteuerabzuges zuzuordnen.
Im Urteilsfall lag eine verspätete Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges vor. Die Korrektur des zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrages erfolgt im Wege des § 15 a UStG (Vorsteuerberichtigung).
Die Finanzverwaltung erläutert in Ihrem Schreiben vom 09.12.2014 die Auslegung des BFH-Urteils, wonach die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Hauptleistung darstellt. Zunächst wurde mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Jetzt aber wird erläutert, dass der sog.
Aufteilungsgrundsatz bei der Beurteilung solcher Leistungen Vorrang hat, weshalb grundsätzlich eine getrennte Betrachtung der Leistungen hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes erfolgen muss. Das Aufteilungsverbot hat auch in den Fällen Vorrang, in denen die Leistungen nicht getrennt voneinander ausgewiesen werden.
Mit Schreiben vom 04.12.2014 nimmt das BMF zu einem BFH Urteil Stellung, wonach der Vermittler eines Mobilfunkvertrages das kostenlos übergebene Mobilfunkgerät als Entgelt von dritter Seite behandeln muss.
Bei der Provision, die der Vermittler vom Mobilfunkunternehmen erhält, handelt es sich nicht um Entgelt für eine Vermittlungsleistung, sondern Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Mobilfunkgerätes. Der Händler darf insbesondere keine Umsatzsteuer ausweisen.
Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 01.12.2014 zum ermäßigten Steuersatz bei Hörbüchern Stellung, der ab 01.01.2015 eingeführt wird. Der ermäßigte Steuersatz setzt die Überlassung eines Speichermediums voraus.
Dabei muss es sich um die Vermietung oder Übertragung eines körperlichen Gegenstandes handeln, z. B. Platten, Bänder, Smartcards oder andere intelligente Tonträger. Jugendgefährdende Medien sind vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 28.08.2014, dass der Vorsteuerabzug nur in Höhe des Betrages möglich ist, der sich auch durch den Ausweis auf der Rechnung ergibt. Wurde zu wenig Umsatzsteuer ausgewiesen, ist dieser Betrag als Vorsteuer abzugsfähig. Zudem wird in diesem Urteil die Aussage bekräftigt, dass die unentgeltliche Überlassung an einen Gemeinschafter (gemeinsames Eigentum) in einer Bruchteilsgemeinschaft keine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet.
Die Finanzverwaltung hat eine Beschreibung der Datenträger herausgegeben, die im Falle einer Prüfung auf Anforderung überlassen werden müssen. Damit werden den Unternehmen Strukturinformationen für die Datenträgerüberlassung zur Verfügung gestellt. Neben den Ansprüchen zum Format und zur Datenschnittstelle zeigt die Verwaltung auch auf, wie die Datenstrukturen beschaffen sein müssen, damit eine Verarbeitung erfolgen kann. Hinweise zur besonderen digitalen Schnittstelle für die Lohnsteueraußenprüfung DLS sind dem Schreiben des BMF ebenfalls zu entnehmen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist die Gewerbesteuer betriebsbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln. Das entspricht auch der grundsätzlichen Ausgestaltung der Besteuerung über die Gewerbesteuer. Danach können aber auch die möglichen Anrechnungen auf die zu zahlende Einkommensteuer nur betriebsbezogen betrachtet werden.
Die maximale Anrechnungsmöglichkeit ist mit dem Zahlungsbetrag für den jeweiligen Gewerbebetrieb begrenzt. Da eine Vielzahl von Fällen betroffen sind und die Sache einer grundsätzlichen Klärung bedarf, wurde Revision durch den BFH angeregt und zugelassen.
Diätische Lebensmittel unterliegen dem Regelsteuersatz auch dann, wenn diese in flüssiger Form verabreicht werden, weil anderweitig Nahrung nicht mehr verabreicht werden kann.
Wenn diese flüssigen Nahrungsmittel an Menschen mit Magensonden gegeben werden, unterliegt die Leistung ebenfalls nicht einer Steuerermäßigung. Der BFH sieht keine Möglichkeit, den ermäßigten Steuersatz anwenden zu können.
Sind Anlagen in das Bauwerk eingebaut, gehören diese nur dann zum Gebäude, wenn eine Funktion für das Bauwerk selbst durch die Anlage besteht. Bei Betriebsvorrichtungen ist in der Regel anzunehmen, dass diese eigenen Zwecken dienen. So ist die Anlage zur Herstellung von Reinraumbedingungen für den betrieblichen Produktionsvorgang nötig.
Es handelt sich nach dem Urteil des BFH vom 28.08.2014 nicht um ein Bauwerksbestandteil. Betriebsvorrichtungen sind damit keine Bauwerke im Zusammenhang mit dem § 13 b UStG. Es liegen keine Bauleistungen vor.
Die Rechtsprechung bestätigt die Auffassung, wonach der eigentlich Leistende für den ausgestellten Gutschein und damit für ggf. unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer haftet. Der Gutschriftenempfänger muss derartigen Gutschriften widersprechen. Tut er dies nicht, muss er die Haftung in Kauf nehmen.
Das Finanzgericht wies die Klage eines Kleinunternehmers ab, der die Haftung wegen unvollständiger Rechnungsangaben nicht als gegeben sah. Das FG Münster hat die Revision vor dem BFH zugelassen.
Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.2014 weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass der ermäßigte Steuersatz für Leistungen ab dem 01.07.2015 nur noch zur Anwendung kommt, wenn es sich um ärztlich verordnete Leistungen im Sinne des Heilmittel Kataloges handelt.
Liegen tatsächlich derartige Leistungen vor, ist sogar die ärztliche Verordnung zu vernachlässigen. Die Vorgaben werden auf den Internetseiten des gemeinsamen Bundesausschusses zum Herunterladen bereitgestellt. Damit ist der ermäßigte Steuersatz z. B. für Sauna nicht mehr möglich.
Nach dem Urteil des BFH vom 28.08.2014 kann ggf. die Verbuchung auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung dem Grunde nach zu einem Buchnachweis für die Ausfuhrlieferungen führen. Die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ist vom Unternehmer durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen.
Es kommt nach Auffassung des Gerichtes nicht darauf an, dass der Unternehmer ein zusätzliches Warenausgangsbuch führt oder dass die Buchführung im Allgemeinen ordnungsgemäß ist. Im Verfahren vor dem Finanzgericht könnten die Unterlagen durch Buchnachweise vervollständigt werden.
In der Sitzung vom 10.10.2014 hat der Bundesrat sich mit steuerlich relevanten Sachverhalten auseinandergesetzt. Im Gesetz zur Freizügigkeit/EU wurde zugestimmt, dass die Angabe der Identifikationsnummer für den Bezug von Kindergeld relevant wird.
Neben weiteren Änderungen zum Fremdvergleichsgrundsatz zwischen ausländischen Betriebsstätten wurde auch den neuen Lohnsteueränderungsrichtlinien 2015 zugestimmt.
Damit können ab 2015 u. a. Geschenke aus besonderem persönlichen Anlass mit bis zu 60,- EUR an die Arbeitnehmer in Form von Sachgeschenken ausgegeben werden.
Die Finanzverwaltung hat ihre Arbeitshilfe zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei Gebäuden überarbeitet und mit Schreiben vom 23.09.2014 neu veröffentlicht.
Die Arbeitshilfe wird als xls-Datei zur Verfügung gestellt und kann als Berechnungshilfe für bebaute Grundstücke genutzt werden. Zusätzlich kann eine Anleitung für die Berechnung benutzt werden.
Der vom Finanzgericht entschiedene Fall ist beim BFH zur weiteren Überprüfung anhängig. Im vorliegenden Sachverhalt wurden Pauschbeträge für Sachentnahmen durch die Betriebsprüfung festgesetzt, die die tatsächlichen Werte überschritten haben.
Der Wareneinsatz zu 19 % lag unter den anzusetzenden pauschalen Werten, was die Kläger so nicht hinnehmen wollten. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass in solchen Fällen der Wareneinsatz zu 7 % aufgezehrt werden muss. Das letzte Wort hat der BFH.
Erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG sind nach dem Urteil des BFH vom 06.05.2014 nur ansetzbar, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Voraussetzungen dazu objektbezogen bescheinigt. Den Finanzbehörden ist es nicht möglich zu überprüfen, ob die Maßnahmen auch wirklich durchgeführt wurden.
Dazu fehlt es nach Aussage des Gerichtes auch schon an der Sachkunde. Eine auf das ganze Objekt bezogene Bescheinigung reicht aber damit nicht aus, um die durchgeführten Maßnahmen in der einzelnen Eigentumswohnung nachweisen zu können.
Die derzeit festgelegten Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind nach Auffassung des EuGH europarechtswidrig. Der EuGH bemängelt in seinem Urteil vom 04.09.2014, dass Gebietsfremde beim Erwerb von Grundstücken höher besteuert werden als Inländer.
Damit wird eine Wertminderung des Nachlasses oder der Schenkung bewirkt, was gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Die deutschen Rechtsvorschriften müssen daher geändert werden.
Wieder hat der BFH eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers angenommen. In Urteilsfall hatte der beherrschende Gesellschafter durch vorzeitiges Ausscheiden eine verdeckte Gewinnausschüttung für die jährlichen Zuführungen zur Rückstellung der Pensionszusage ausgelöst.
Der Versorgungsvertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt worden, da die Zusage aufgrund der Erdienbarkeit von mindestens 10 Jahren auf das 68. Lebensjahr zugesagt wurde und der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits mit 63 Jahren ausgeschieden war.
Der BFH hat am 27.08.2014 sein Urteil zur Anwendung des Umsatzschlüssels für die Aufteilung von Vorsteuern bei Gebäuden veröffentlicht. Das oberste Gericht kommt zur Überzeugung, dass grundsätzlich die Anwendung des Flächenschlüssels bei Gebäuden maßgeblich ist. Bei bestimmten Einzelfällen aber ist auch eine andere Aufteilung möglich.
Dazu müssen im Einzelfall aber erhebliche Unterschiede bei der Ausstattung der Räume, die zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden, bestehen (Urteil vom 03.07.2014). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und unterschiedlicher Rechtsauffassungen hat der BFH die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.
Nach einem Urteil des BFH vom 05.06.2014 kann der von einem Privatlehrer erteilte Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei sein. Dies ergibt sich aus europäischem Recht, was dem nationalen deutschen Recht aber widerspricht.
Der Kläger hatte sich für seine betriebene Schwimmschule auf die Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmkurse und Wassergymnastik berufen, die überwiegend von Physiotherapeuten als Arbeitnehmer geleitet wurden.
Das von den Kursteilnehmern entrichtete Entgelt, das auch das Eintrittsgeld für die Hallenbadbenutzung enthalten hatte, wurde unter den vorliegenden Gegebenheiten als umsatzsteuerfrei eingestuft.
Mit Schreiben vom 12.08.2014 hat die Finanzverwaltung ein Merkblatt zu Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr bekannt gegeben. Das Schreiben beinhaltet auch Vordrucke, die im Zusammenhang verwendet werden sollen.
Die neuen Vordrucke für Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen ersetzen die bisherigen Vordruckmuster und sind ausschließlich zu verwenden.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat sich die Finanzverwaltung aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsprechung des BFH zu den Grundsätzen einer Teilwertabschreibung am Bilanzstichtag geäußert. Dabei betont die Finanzverwaltung, dass eine Abschreibung zum Teilwert nur unter Berücksichtigung von Kursentwicklungen möglich ist.
Nur dann kann eine dauerhafte Wertminderung aus Sicht der Finanzverwaltung angenommen werden. Dies steht jedoch im Gegensatz zu der Rechtsprechung des BFH, der dagegen ausdrücklich betont hat, dass es auf die Kursentwicklung zum Bilanzstichtag nicht ankommen kann.
Die Finanzverwaltung hat in einem dritten Schreiben vom 31.07.2014 erneut zu den Neuerungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Stellung genommen. Dabei geht es um die Abwicklung der Anträge vorwiegend von Bauträgern, die sich auch rückwirkend auf die Neuregelung berufen können und so die entrichtete Steuer nach § 13 b UStG von der Finanzverwaltung zurück fordern können.
Dabei ist auch eine Abtretung der Umsatzsteuer zwischen den Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Finanzverwaltung weist jedoch auch darauf hin, dass die bisher vereinbarte Nettorechnung für Leistungen bis zum 14.02.2014 beibehalten werden kann, soweit sich die Unternehmer darüber einig sind.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.03.2014 bestätigt, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch dann möglich ist, wenn das Wirtschaftsgut in zwei Betrieben desselben Unternehmers eingesetzt wird. Grundvoraussetzung ist aber, dass das betreffende Wirtschaftsgut in Summe nicht mehr als 10 % privat genutzt wird.
Der BFH führt aus, dass die Betriebe organisatorisch eng miteinander verbunden sein müssen, wie z. B. die gewerbliche Betätigung für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft wie im Urteilsfall. Die Größenmerkmale als Voraussetzung für den Abzug des IAB müssen in allen Betrieben insgesamt eingehalten werden.
Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Bestimmung des Vorsteuerabzugsanteils bei gemischt genutzten Gebäuden zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem geht es auch um die immer wieder auftretende Frage, welcher Aufteilungsschlüssel vorrangig vorgeschrieben werden darf.
Außerdem ist der Vertrauensschutz zu klären, wenn sich später an der beabsichtigen Nutzung eine Änderung ergibt. Der Vorsteuerabzug erfolgt grundsätzlich nach der beabsichtigten Nutzung.
Der EuGH wurde zur Frage angerufen, inwieweit ein Logistikdienstleister die Einfuhrumsatzsteuer für wiederausgeführte Drittlandsware schuldet. In den betreffenden Verfahren haben Logistikdienstleister für deren Auftraggeber Ware transportiert oder gelagert. Die Ware stammte aus dem Drittland und wurde wieder aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten ausgeführt.
Neben dem Einfuhrzoll wurden die Kläger auch noch mit Einfuhrumsatzsteuer belastet, die jedoch mangels Voraussetzungen von denen nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Die Kläger sehen eine ungerechtfertigte Mehrfachbelastung darin, was nun dem EuGH zur Beurteilung vorgelegt wurde.
Die Finanzverwaltung hat aufgrund enormer Kritik den zweiten Entwurf zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und zum Datenzugriff (GoBD) überarbeitet. Dabei wurden etliche Veränderungen und Abmilderungen gegenüber den bestehenden Entwürfen vorgenommen.
An zahlreichen Stellen wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt und von den bisher starren Fristen eine gelockerte Auffassung vorgestellt. Derzeit wird das Ergebnis des Entwurfes mit den beteiligten Verbänden erörtert.
Bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes wird die Vorsteuer grundsätzlich nach dem Verhältnis der genutzten Flächen aufgeteilt (Flächenschlüssel). Durch das Urteil vom 07.05.2014 wurde diese Auffassung durch den BFH präzisiert und zum Teil geändert. Nach Auffassung des obersten Gerichtes kann auch der Umsatzschlüssel in Betracht kommen, d. h. dass nach dem Verhältnis der Miete aufgeteilt werden kann.
Liegen erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der zu verschiedenen Zwecken genutzten Räumlichkeiten vor, ist der Umsatzschlüssel im Einzelfall zur Ermittlung der Vorsteuer als sachdienlicher anzusehen. Erhebliche Unterschiede sind in der Höhe der Räume, Dicke der Wände und der Innenausstattung zu sehen.
Nach dem Urteil des BFH vom 27.02.2014 sind Zusatzleistungen an Bord, wie Snacks, Süßigkeiten und Getränke am Abgangsort des Flugzeuges zu versteuern. Wenn Waren an Bord eines Flugzeuges bei Flügen innerhalb der EU geliefert werden, ist der Abgangsort des Flugzeuges der anzuwendende Leistungsort.
Der BFH entgegnet damit ausdrücklich der Auffassung, dass eine Nebenleistung zur Beförderungsleistung gegeben sein könnte; es liegen eigenständig zu beurteilende Leistungen vor. Bei Flügen in das Drittland sind allerdings die Leistungen nicht steuerbar, wenn sie erst nach Verlassen des deutschen Luftraumes erbracht werden.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 13.02.2014, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug in dem Voranmeldezeitraum auszuüben ist, in dem das Abzugsrecht entstanden ist. Zudem müssen die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzuges zu diesem Zeitpunkt belegt werden können.
Dazu gehört die ordnungsgemäße Rechnung, die der betreffende Unternehmer im Abzugszeitraum vorliegen haben muss. Ein Wahlrecht ist dabei nicht gegeben. Bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs kann deshalb der verspätet vorgenommene Abzug der Verjährung unterliegen.
In einem aktuellen rechtskräftigen Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom März 2013 (nun veröffentlicht im DStR 2014) wird zum Zufluss-/Abflussprinzip bei Zahlung mittels Kreditkarte eine Aussage getroffen. Festzustellen ist nach Auffassung des Gerichtes, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die ihm vom Kreditkarteninstitut zur Verfügung gestellten Mittel übertragen wird. Dies erfolgt im Zeitpunkt der Unterschrift des Belastungsbeleges.
Bei Abbuchung vom Bankkonto des Kreditkarteninhabers kommt es damit nicht mehr zum Abfluss bei z. B. regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Vielmehr ist die Zahlung noch in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem die Belege unterzeichnet wurden.
Bereits in zwei veröffentlichten Schreiben hat sich die Finanzverwaltung zur Anwendung der Nettorechnung bei den neuen Bauleistungen geäußert. Leider sind noch immer nicht alle Fragen geklärt. Das BMF kündigt ein gesondertes Schreiben zur Frage des Vertrauensschutzes des leistenden Unternehmers an.
Besonders in den Fällen, in denen der leistungsempfangende Bauträger die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lässt, will die Finanzverwaltung den leistenden Unternehmer vermutlich in die Verpflichtung nehmen. Ob dies den Grundsätzen des Vertrauensschutzes Stand halten wird, ist jedoch umstritten.
Nach der Neuregelung ist grundsätzlich ab 2015 ein Einbehalt von Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer und Soli vorzunehmen. Nach der derzeit geltenden Regelung ist auch jede Kapitalgesellschaft verpflichtet, den Abruf der Datenbank dazu vorzunehmen, auch wenn es eine kleine Kapitalgesellschaft sein sollte. Nur wenn Ausschüttungen ausgeschlossen sind, kann der Abruf zum Stichtag 31.08.2014 vernachlässigt werden.
Die Finanzverwaltung hat sich leider zwischenzeitlich nicht zur Frage geäußert, wie bei kleinen GmbHs verfahren werden soll, die wissentlich von der Konfessionslosigkeit des Gesellschafters ausgehen können. Nach derzeitigem Stand hat auch hier ein Abruf zu erfolgen.
Der BFH hatte den Sachverhalt zur weiteren Klärung des Verlustabzugspotentials nach Verkauf der Kapitalgesellschaft dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Allerdings hält man dort die Richtervorlage für unzulässig.
Es geht um die Frage, inwieweit bei Beteiligungswechsel ein bestehender Verlust weiter verrechenbar bleibt. Hierzu hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit eine verschärfende Regelung eingeführt, wonach z. B. bei mehr als 50 % Beteiligungswechsel das vorhandene Verlustpotential komplett entfällt.
Mit einer Pressemitteilung vom 07.05.2014 gibt der BFH seine Entscheidung zur Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab 2008 bekannt. Die Regelung ist nach Auffassung des obersten Gerichtes nicht zu beanstanden, wonach diese betrieblich veranlasste Steuer nicht mehr als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann.
Die Klage einer GmbH, die aufgrund der Verpachtung mehrerer Tankstellen durch Gewerbesteuer belastet wurde, ging damit ins Leere.
Mit dem am 30.04.2014 beschlossenen Gesetzesentwurf soll das nationale Steuerrecht an aktuelle Gegebenheiten angepasst werden. Darunter fallen notwendige Regelungen wegen des Beitritts Kroatiens zur EU.
Aber auch redaktionelle Anpassungen werden durchgeführt, darunter die Anhebung des Grenzbetrages für die jährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung von 1.000,00 EUR auf 1.080,00 EUR.
Bei der Beantragung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen soll künftig als Voraussetzung für den Abzug die Identifikationsnummer der unterstützten Person angegeben werden müssen.
Die Lieferung von neuen Fahrzeugen an Privatpersonen im Gemeinschaftsgebiet ist steuerfrei. Von der Steuerbefreiung umfasst sind nur solche motorbetriebenen Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind. Werden die Fahrzeuge von den Erwerbern für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet, liegen laut dem BFH vom 27.02.2014 ebenfalls die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor.
Im Urteilsfall war strittig, ob für sog. Pocket-Bikes (Motorräder, Motorroller, Cross-Bikes und Quads in Miniaturausgabe), die im öffentlichen Straßenverkehr nicht zugelassen sind, die Steuerfreiheit ebenso zur Anwendung kommen kann.
Nach dem Urteil des BFH vom 29.01.2014, das am 16.04.2014 veröffentlicht wurde, ist der Vorsteuerabzug bei Kantinenbewirtschaftung grundsätzlich ausgeschlossen. In der Betriebskantine könnten Mitarbeiter verbilligt Mahlzeiten und Getränke beziehen. Diese sind als unentgeltliche Wertabgabe zu behandeln.
Ein Unternehmer ist dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er die bezogenen Leistungen nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet. Dies ist bei einer anschließenden unentgeltlichen Wertabgabe nicht gegeben.
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.04.2014 eine Arbeitshilfe herausgegeben, mit der die Werte für die Abschreibung ermittelt werden können. Der Gesamtkaufpreis für Gebäude und Grund und Boden muss in der Praxis aufgeteilt werden.
Dies hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte zu erfolgen. Die auf Excel-Basis herausgegebene Berechnungsvorlage ist über einen Link über das aktuelle BMF-Schreiben erhältlich.
Die Angaben zum Vorsteuerabzug aus einer ordnungsgemäßen Rechnung können auch durch Verweis auf andere Unterlagen hergestellt werden. Ein eindeutiger Verweis auf das betreffende Dokument ist ausreichend. Diese Unterlagen müssen der eigentlichen Rechnung nicht beigefügt werden.
Damit bestätigt der BFH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1994 erneut mit seinem aktuellen Urteil vom 16.01.2014, veröffentlicht am 09.04.2014. Im Urteilsfall wurde bezüglich der Leistungsbeschreibung auf den zugrunde liegenden Vertrag verwiesen, der der Rechnung nicht beigefügt war.
Der BFH führt in seinem Urteil vom 21.11.2013 aus, wie Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten oder Vereine erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Reiseleistungen an Schulen für Klassenfahrten sind nicht umsatzsteuerfrei, da hier nicht die Betreuung von Kindern, Jugendlichen usw. erreicht wird.
Weiter entscheidet das Oberste Gericht, dass die Margenbesteuerung für derartige Reiseleistungen anwendbar ist, auch für Leistungen an Vereine. Nach einem Urteil des EuGH ist die Besteuerung nach der Marge auf alle Arten von Kunden anwendbar, so auch für Vereine.
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich durch den Beitritt Kroatiens zur EU zum 01.07.2013 Anpassungsbedarf ergeben. Deshalb wurde ein diesbezüglicher Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Die umsatzsteuerlichen Vorgaben wurden sofort in 2013 durch ein BMF-Schreiben umgesetzt.
Hier kommt die innergemeinschaftliche Lieferung zwischen Unternehmern, die sich mit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer ausweisen, steuerfrei zur Anwendung. Zu achten ist auf die Gelangensbestätigung, die seit 2014 zwingend vorliegen muss.
Im Urteil vom 17.10.2013, veröffentlicht am 19.03.2014 nimmt der BFH zur Frage Stellung, ob anteilige Gebäudeaufwendungen im Zusammenhang mit einer betriebenen PV-Anlage als Aufwand berücksichtigt werden können. Der BFH lehnt die Berücksichtigung im Gewerbebetrieb "Stromerzeugung" ab, da keine Maßstäbe für die Zuordnung gefunden werden können.
Die Aufteilung nach Flächen kommt als sachgerechter Aufteilungsschlüssel genauso wenig in Frage, wie die Aufteilung nach den anteiligen fiktiven Mieten. Zumindest der zweite Ansatz kann im Bereich der Umsatzsteuer aber nach wie vor erfolgen.
Der BFH hat erneut zur Frage entschieden, wann eine Netto-Rechnung bei Bauleistungen erstellt werden kann. Mit Urteil vom 11.12.2013, das am 12.03.2014 veröffentlicht wurde, bestätigt der BFH die neue Rechtsauffassung, die bereits bei Bauträgern zum Ausdruck kam.
Der Bauleistungsempfänger muss seinerseits die empfangene Bauleistung wieder für derartige Leistungen verwenden. Damit ist auf keinen Fall die Leistung, die direkt in das Unternehmen oder in den Privatbereich des Empfängers fließt, eine Bauleistung, die Netto abgerechnet werden kann.
Die Finanzverwaltung hat nun mit einer Allgemeinverfügung alle am 27.02.2014 anhängigen Einsprüche zurück gewiesen, die sich gegen den pauschalen Kilometersatz bei Reisekosten richten. Die Anwendung der 0,30 EUR-Pauschale je gefahrenen Kilometer verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Hintergrund dieser Einsprüche war die Frage, ob ein höherer Kilometersatz wie z. B. im öffentlichen Dienst grundsätzlich für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zulässig ist. Mit Verweis auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2011 sieht die Finanzverwaltung für Einsprüche diesbezüglich keine Veranlassung.
Die Finanzämter fordern derzeit Vereine auf, Steuererklärungen einzureichen. Zumindest im Dreijahresrhythmus wird die bestehende Steuerbefreiung und die Gemeinnützigkeit der Vereine überprüft.
Der Anlage GEM 1 sind Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Grenzwerte für Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht nachvollziehen lassen (35.000.- EUR Einnahmen in den wirtschaftlichen Betrieben).
Zu beachten ist, dass umsatzsteuerlich bereits bei mehr als 17.500.- EUR Einnahmen im vorangegangenen Jahr die Verpflichtung eintritt, die Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen
Der Bundesfinanzhof hat erneut zur Steuer nach § 37 b EStG auf Sachzuwendungen eine Entscheidung veröffentlicht. Danach kommt es keinesfalls zur Pauschalsteuer mit 30 %, wenn Geschenke vorliegen, die nicht offensichtlich durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst waren.
Die sog. Geschenkesteuer soll nach dem Willen des obersten Gerichts nur dann greifen, wenn die Sachzuwendung tatsächlich als Betriebseinnahme des Beschenkten zu werten ist. Ein Geschenk an Privatpersonen führt damit nicht zur Besteuerung.
Nach einer Entscheidung des BFH können Podologen bereits dann steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, wenn die staatliche Prüfung hierzu abgelegt wurde. Die Finanzverwaltung hat ihr BMF-Schreiben insoweit aktualisiert und die Tätigkeit als Podologe bei den heilähnlichen Berufen aufgenommen.
In jedem Fall muss jedoch auch die ausgeführte Tätigkeit selbst im Bereich der Heilbehandlung liegen. Keine heilähnliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn Fußpflege im kosmetischen Bereich ausgeführt wird.
Ein Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern ist erst dann in der Bilanz zu aktivieren, wenn das strittige Verfahren abgeschlossen und das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist. Erst mit der Veröffentlichung wird das Urteil für allgemein anwendbar erklärt.
Dass eine EuGH-Rechtsprechung bereits bekannt geworden ist, reicht für die Aktivierung der Forderung nicht aus. Die Finanzverwaltung muss die dem Urteil entgegenstehende Rechtsauffassung tatsächlich aufgegeben haben. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren zur Entscheidung des FG Baden-Württemberg anhängig.
Ist eine Personengemeinschaft selbst nicht Unternehmer, steht den daran beteiligten Gemeinschaftern der Vorsteuerabzug nur in Höhe deren Anteile zu. Im Urteilsfall ging es um eine Ehegattengemeinschaft, die für die Kfz-Werkstätte des Ehemanns Pachtzahlungen getätigt hat. Der Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen wurde nur zu 50 % anerkannt, weil nur insoweit eine unternehmerische Eigenschaft des Ehemannes gegeben war.
Der Pachtvertrag war auf beide Ehegatten abgeschlossen worden. Die Zahlungen erfolgten in voller Höhe vom Konto des unternehmerisch tätigen Ehegatten. Das Finanzgericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim BFH zu.
In einer aktuellen Entscheidung wird erneut das Problem aufgegriffen, ob der Unternehmer seinen Vorsteuerabzug verlieren kann, wenn der Verkäufer ein Betrüger wäre. Im Urteilsfall hat der deutsche Unternehmer von einer polnischen GmbH einige Pkw eingekauft. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wurde vom Kläger als Vorsteuer abgezogen, weil die Angaben wie z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Ordnung waren.
Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug mit dem Hinweis, dass eine betrügerische Unternehmung vorgelegen hätte, die nur als Briefkastenfirma existierte. Das Finanzgericht hatte jedoch Zweifel in der Handhabung und auf die Beweispflicht der Finanzbehörde hingewiesen. In Anbetracht der Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung hierzu wurde Beschwerde beim Obersten Gericht zugelassen.
Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben vom 19.12.2013 darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01.01.2013 beginnen, die Papierform für Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung noch nicht beanstandet wird.
Für Wirtschaftsjahre, die mit dem Kalenderjahr identisch sind bedeutend dies die zwingende Übermittlungspflicht ab Veranlagungsjahren 2013. Für bestimmte steuerbefreite Körperschaften und Personenvereinigungen gilt die Verpflichtung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
Das Steuerjahr 2014 bringt einige Änderungen zum Jahreswechsel mit sich. Die wohl entscheidendste Änderung ist in der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zu finden. Neben einer neu geregelten ersten Tätigkeitsstätte gibt es auch neue Regelungen zu Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Unterkunftskosten sowie zur Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber.
Ab 2014 steigt der Grundfreibetrag, sodass in der Lohnabrechnung und beim Einkommensteuertarif Änderungen eintreten.
HINWEIS:
Durch das neue SEPA-Verfahren, das ab 01.01.2014 zur Anwendung kommt, treten enorme Änderungen im Zahlungsverkehr ein.